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...kennen Sie schon:
Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie
Garantie und Gewährleistung werden oft verwechselt, sind aber streng von
einander zu unterscheiden. Die Gewährleistungspflicht (auch Sachmangelhaftung
genannt) ist hat der Händler per gesetzlicher Vorschrift. Die Garantie hingegen
ist eine zusätzliche und freiwillige Leistung des Herstellers, NICHT des
Händlers. Die
Gewährleistung tritt bei Kaufabschluss in Kraft und ist 24 Monate wirksam. Der
Verkäufer haftet dabei für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs
bestanden haben, auch für solche, die erst später bemerkt wurden. Bei
Gebrauchtwaren kann die Dauer der Gewährleistung um ein Jahr verkürzt werden.
Die Gewährleistung steht jedem privaten Käufer zu und darf vom Händler nicht
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Mit der Sachmangelhaftung verpflichtet
sich der Händler dazu, alle Mängel, die in den ersten sechs Monaten auftreten,
zu beseitigen, da davon ausgegangen wird, dass der Schaden bereits beim Kauf
vorhanden war.
Nach den ersten sechs Monaten tritt dann die so genannte Beweislastumkehr in
Kraft. Der Kunde muss jetzt beweisen, dass die Ware schon zur
Kaufzeit
fehlerhaft war. In diesem Fall sollten Sie zunächst versuchen, mit dem
Händler zu verhandeln. Wenn dieser sich weigert, die Gewährleistung zu
erbringen, kann ein Gutachter eingeschaltet werden, der dann die Mängel des
Produkts genauer unter die Lupe nimmt. Hier trägt jedoch der Kunde das
Kostenrisiko. Ist der Händler nicht zu überzeugen und können keine Nachweise
erbracht werden, empfiehlt es sich, die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen
(sofern sie besteht).
Durch die Gewährleistung haben Sie als Kunde das Recht auf Nachbesserung,
Nachlieferung, Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag und
Schadens- oder Aufwendungsersatz. Falls nach zwei Nachbesserungsversuchen
(also beim dritten Mal!) der
Mangel eines Artikels nicht behoben werden kann, dürfen Sie entweder versuchen
den Kaufpreis zu mindern oder ganz vom Kauf zurücktreten. Aber Vorsicht: Durch
Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht von
vorne, es verschiebt sich lediglich die Verjährung der Anspruchstellung für die
Zeit, in der das Gerät in Reparatur war.
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie nicht gesetzlich
vorgeschrieben, sondern wird freiwillig vom Hersteller (NICHT Händler!) übernommen. Die
Garantieleistung unterliegt bestimmten Vereinbarungen, die dem Garantieschein zu
entnehmen sind. Der Hersteller kann deshalb über den Umfang und die Dauer der
Garantiebedingungen völlig frei entscheiden. Damit Sie einen rechtlichen
Anspruch geltend machen können, muss die Garantieerklärung ausdrücklich
schriftlich erfolgt sein. Die Garantie ersetzt also nicht die gesetzlich
vorgeschriebene Gewährleistung. Als Vorteil gegenüber der Gewährleistung umfasst
sie jedoch meist auch Schäden, die erst nach dem Kauf aufgetreten sind. Im
Garantiefall muss der Hersteller nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete
Mangel beim Verkauf der Ware noch nicht bestand. Der Vorteil der
Herstellergarantie besteht darin, dass Sie sich nach Ablauf der ersten sechs
Monaten der Gewährleistung direkt an den Hersteller wenden können, anstatt dem
Händler beweisen zu müssen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.
Quelle: WISO Ihr gutes Recht 12/2005
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